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Strompreisbremse

Am 16.12.2022 wurde von Bundestag und Bundesrat die Gas- und Strompreisbremse beschlossen. Das Gesetz beinhaltet, dass Sie für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose einen festgelegten Brutto-Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen, wenn Sie weniger als 30.000 kWh pro Jahr verbrauchen. Die Strompreisbremse gilt ab dem 01.03.2023 und wurde zunächst für das gesamte Jahr 2023 beschlossen, also auch rückwirkend für Januar und Februar. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist gesetzlich möglich.

Was bedeutet das für Sie?

Sie profitieren unmittelbar von dieser Entlastung, sobald Ihr Arbeitspreis 40 Cent pro Kilowattstunde übersteigt. Und das Beste daran: Sie müssen nichts weiter tun. Wir führen diese Entlastung automatisch aus, sodass ihr monatlicher Abschlag dementsprechend angepasst wird. Damit Sie Ihre persönliche Ersparnis schon jetzt errechnen können, bieten wir einen interaktiven Entlastungsrechner an. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung Ihres Jahresverbrauchs ist der uns vorliegende Verbrauch zum 30.9.2022 (gemäß Ihrer Jahresverbrauchsprognose).

Energiepreisrechner

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Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Energiepreisbremse für Strom erst ab einem Brutto Arbeitspreis von 40 Cent/kWh und für Gas erst ab einem Brutto Arbeitspreis von 12 Cent/kWh greift.

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Häufige Fragen zur Strompreisbremse

Das Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz „StromPBG") wurde von Bundesrat und Bundestag beschlossen und tritt zum 01.03.2023 in Kraft. Darin ist festgelegt, dass Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh für eine bestimmte Grundmenge an Strom (80 Prozent Ihres bisherigen Verbrauchs) ein maximaler Bruttoarbeitspreis in Höhe von 40 Cent, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, je Kilowattstunde gilt. Als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils gilt die Verbrauchsprognose, die wir von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Für den über die 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch wird der Arbeitspreis aus Ihrem aktuellen Qcells Tarif berechnet. Die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom.

Die Strompreisbremse gilt ab 01.03.2023 und wurde zunächst für das gesamte Jahr 2023 beschlossen, also auch rückwirkend für Januar und Februar. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist gesetzlich möglich.

Sie müssen nichts tun oder beantragen, die Entlastung wird automatisch von uns berechnet und in den monatlichen Abschlägen sowie in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Dies stellt keine Preisanpassung nach § 41 ABs. 5 EnWG dar und somit kein Sonderkündigungsrecht entsteht. Wir informieren Sie Ende Februar 2023.

Haushalte und Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Festpreis in Höhe von maximal 40 Cent/kWh brutto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Q.ENERGY Tarif berechnet.

Haushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr beziehen 70 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Höchstpreis von 13 Cent/kWh netto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Q.ENERGY Tarif berechnet.

Für den Großteil der Haushalte und für viele Gewerbebetriebe wird die Jahresverbrauchsprognose vom Netzbetreiber als bisheriger Verbrauch für die Berechnung der Entlastung herangezogen. Diese wird uns vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelt und orientiert sich an den Vorjahresverbräuchen. Für Lieferstellen registrierender Leistungsmessung (RLM) wird der Verbrauch aus 2021 für die Berechnung verwendet.

Im Zuge der Umsetzung der Strompreisbremse wird auch Ihre monatliche Abschlagszahlung angepasst und der Entlastungsbetrag berücksichtigt. Bei unseren größeren Kunden, die durch eine registrierende Leistungsmessung (RLM) nach ihrem IST-Verbrauch abgerechnet werden, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in den jeweiligen monatlichen Rechnungen. Wir informieren Sie rechtzeitig über die für Sie wichtigen Änderungen.

Da die Ermittlung des Entlastungsbetrages auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose für 2023 erfolgt, ist die Übermittlung des Zählerstandes im Zuge der Strompreisbremse nicht notwendig. Wir stehen diesbezüglich im Austausch mit Ihrem Netzbetreiber.

Ja, Preisanpassungen sind weiterhin zulässig, wenn gestiegene Kosten, wie z.B. hohe Beschaffungspreise, diese begründen oder wenn Netznutzungsentgelte und Umlagen angepasst werden. Die Preisbremse gilt selbstverständlich trotzdem bis zur Entlastungsgrenze in Höhe von 80 Prozent Ihrer Verbrauchsprognose. Lediglich für den Verbrauch, der über diese Grenze hinausgeht, wird der neue Arbeitspreis aus der Preisanpassung berechnet

Ja, die Energiekrise wird uns wahrscheinlich länger beschäftigen. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt aber nicht nur für die Versorgungssicherheit aber auch für Ihre finanzielle Entlastung.

Wenn Sie 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs oder sogar weniger erreichen, zahlen Sie nur den festgelegten Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent/kWh. Je weniger Strom Sie verbrauchen, umso mehr profitieren Sie folglich vom Entlastungspaket.

Umfangreiche Tipps, wie Sie Energie sparen können, finden Sie hier: sparenwasgeht.de

Auf unserer Informationsseite zu der Energiepreisbremse stellen wir einen Preisrechner zur Verfügung, womit Sie eine Einschätzung Ihrer Einsparung berechnen können. Beachten Sie bitte, dass es hier um eine Einschätzung geht. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen. Hier geht`s zum Rechner.

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