Unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen auf einen Blick

AGBs für Privatkunden

AGBs für Geschäftskunden

AGB Wiederverkäufer

AGB Ökostrom Gewerbekunden

AGBs für Lieferanten

AGB Einkaufskonditionen

Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Hanwha Q CELLS GmbH über Kauf und Ratenkauf sowie Installation von Photovoltaikanlagen (Residential)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und der Montage von Photovoltaikanlagen sowie des erforderli-chen Zubehörs und dazugehöriger Nebenanlagen (im Folgenden „PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“) durch die Hanwha Q CELLS GmbH (nachfolgend „Qcells“), gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfüh-rer Sungyong Jung und Jongmin Kang, eingetragen im Handelsre-gister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 18663 (im Folgenden: „Qcells“) an bzw. bei dem jeweiligen Käufer (im Folgenden: „der Kunde“). Änderungen von und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt, nur wirksam, wenn Qcells schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.


1.2. Der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Be-stätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten, wird hiermit widersprochen.


1.3. Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwi-schen den Bestimmungen dieser AGB und den vertraglichen Ver-einbarungen gemäß der Bestellung geht die Bestellung den AGB vor.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1. Die Präsentation der PV-Anlagen sowie Angaben zur Errich-tung derselben auf der Webseite der Qcells, in Verkaufsprospekten oder in anderer Art und Weise stellen kein verbindliches Ver-kaufsangebot dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Auffor-derung an Kunden, ihrerseits in Form einer Bestellung ein verbind-liches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Kauf einer PV-Anlage sowie ggf. vereinbarte Nebenanlagen und deren Errich-tung mit Qcells abzugeben (im Folgenden auch: „die Bestellung“).

2.2. Die Bestellung erfolgt durch den Kunden an Qcells und ist mit einer Leistungsbeschreibung versehen. Mündliche Bestellungen sind ausgeschlossen. Die Leistungsbeschreibung wird von Qcells, in der Regel bei oder nach einem Orts- und Beratungstermin oder auf Grundlage von Kundeninformationen in Absprache mit dem Kunden, erstellt.

2.3. Auf die Bestellung des Kunden erfolgt durch Qcells die Ver-tragsannahme (im Folgenden auch: „die Auftragsbestätigung“). Die mündliche Auftragsbestätigung ist ausgeschlossen. Die Auftrags-bestätigung erfolgt durch Qcells innerhalb von 3 Wochen nach Ein-gang der Bestellung des Kunden. Geht dem Kunden innerhalb die-ser Frist keine Auftragsbestätigung zu, ist ein Vertrag nicht zu-stande gekommen. Qcells kann die Bestellung eines Kunden jeder-zeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfä-higkeit des Kunden bestehen.

2.4. Qcells oder ein beauftragter Nachunternehmer, ist berechtigt, nach der Auftragsbestätigung weitere Vor-Ort-Termine mit dem Kunden durchzuführen, um die Lieferung, Installation und Logistik zu planen. Der Kunde wird insoweit für Absprachen und Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

2.5. Sollte sich während der konkreten Anlagenplanung heraus-stellen, dass aus technischen Umständen eine Anpassung der Bestellung erforderlich wird, wird Qcells dies dem Kunden unverzüg-lich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zu-kommen lassen. Sollte zwischen dem Kunden und Qcells keine Eini-gung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht bei-den Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

2.6. Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der PV-Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierter Informationen über den Errichtungsort, die nicht zu einer Veränderung der genannten Werte von mehr als 10 % führen, können von Qcells einseitig vorgenommen werden. Soweit dadurch eine Verminderung der Größe und Leistung erfolgt, wird Qcells den Preis entsprechend anpassen. Bei Steigerung der Größe und Leistung erfolgt keine Preisanpassung, es gilt der ur-sprünglich vereinbarte Preis. Im Übrigen gilt Ziffer 2.5.

3. Lieferung der PV-Anlage

3.1. Die Lieferung der PV-Anlage bzw. ihrer Bestandteile erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

3.2. Die Mitteilung eines Liefertermins erfolgt spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin in Textform oder per telefonischer Absprache.

3.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die PV-Anlage bzw. ihre Bestandteile zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lie-feradresse abgeliefert werden können. Dafür stellt der Kunde si-cher, dass die Komponenten der PV-Anlage ebenerdig mit einem 7,5 t LKW mindestens bis zur Bordsteinkante angeliefert werden kann. Sollte eine solche Anlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichte dies Qcells unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefer-termin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Grün-den, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann Qcells die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.

3.4. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, die angelieferte PV-An-lage bzw. ihre Bestandteile mit zumutbaren Maßnahmen vor Dieb-stahl oder Beschädigung zu sichern.

4. Montage

4.1. Qcells errichtet und installiert die PV-Anlage beim Kunden. Die notwendigen Installationstermine sind zwischen Qcells und dem Kunden abzustimmen.

4.2. Qcells nimmt die PV-Anlage in Betrieb. Die Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgt nach Maßgabe des EEG 2023.Die Inbetrieb-nahme durch Qcells beinhaltet nicht den Anschluss bzw. den Be-trieb von Zähl- oder Messeinrichtungen. Soweit für die Inbetrieb-nahme der Anlage Handlungen des Netzbetreibers vorgesehen sind, so ist sich der Kunde bewusst, dass diese nicht im Einflussbe-reich von Qcells liegen und Verzögerungen bei der Inbetriebnahme aufgrund von Verzögerungen auf Seiten des Netzbetreibers Qcells nicht zuzurechnen sind. Soweit Erklärungen vom Kunden abzuge-ben sind, bspw. gegenüber dem Netzbetreiber oder Meldungen im Marktstammdatenregister, gibt der Kunde diese in der erforderli-chen Form selbst ab. Auf Wunsch des Kunden kann dieser Qcells entsprechend bevollmächtigen. In diesem Fall wird Qcells dem Kun-den auf Anforderung einen Vollmachtsvordruck übersenden, der vom Kunden zu unterzeichnen und an Qcells zu senden ist.

4.3. Der Kunde gestattet Qcells und von Qcells beauftragten Per-sonen alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere

  • a. die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen
  • b. die Errichtung von Messeinrichtungen
  • c. die Verlegung von Anschlussleitungen
  • d. die Installation sonstiger Komponenten

4.4. Der Kunde gewährt Qcells und von Qcells beauftragten Perso-nen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Errich-tung der PV-Anlage erforderlich ist, ungehinderten und unbe-schränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen.

4.5. Qcells wird dem Kunden nach Abschluss der Montage und Fer-tigstellung der Arbeiten alle erforderlichen Unterlagen übergeben. Das Setzen einer Zähl- oder Messeinrichtung ist nicht von den vertraglichen Leistungen Qcells umfasst, sie ist durch den zuständigen Netzbetreiber auszuführen. Qcells wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine Einführung in die wesent-lichen Funktionsweisen der PV-Anlage gewähren

4.6. Qcells prüft den Zustand des Gebäudes vor Beginn der Bauar-beiten auf offensichtliche Mängel. Stellt Qcells solche Mängel fest oder hat Qcells aus sonstigen Gründen Zweifel an der Geeignetheit des Gebäudes für die Errichtung der PV-Anlage, so wird Qcells den Kunden unverzüglich hierüber informieren.

4.7. Qcells ist im Fall von Mängeln oder begründeten Zweifeln nach Ziffer 4.6, 5.1 und 5.2 berechtigt, die Installation der PV-Anlage abzubrechen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten, die Qcells für einen weiteren Installationstermin nach Beseitigung der Män-gel oder Herstellung der Geeignetheit entstehen. Qcells wird die Kosten gegenüber dem Kunden in transparenter und nachvollzieh-barer Weise darlegen. Werden die Mängel vom Kunden nicht inner-halb einer angemessen Frist beseitigt, so ist Qcells berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen begründete Zweifel nach Ziffer 4.6, 5.1 und 5.2 vor, die den Abbruch der Installation der PV-Anlage rechtfertigen, so hat der Kunde Qcells innerhalb einer Frist von zwei Wochen darüber zu informieren, ob die Herstellung der Geeignet-heit beabsichtigt wird. Wird die Herstellung der Geeignetheit des Gebäudes oder des Dachs durch den Kunden abgelehnt, ist Qcells berechtigt ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Herstellung der Geeignetheit des Gebäudes oder des Dachs vom Kunden beabsichtigt, hat diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Bei verstreichen dieser angemessenen Frist, ist Qcells berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.8. Qcells darf sich für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Ver-tragsverhältnisses mit dem Kunden von ihm beauftragten Dritten bedienen. Qcells wählt alle eingesetzten Nachunternehmer sorgfäl-tig aus.

4.9. Für Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers, insbesondere zur Einspeiseleistung, ist Qcells nicht verantwortlich. Sollten Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers oder besondere Anschlussbedingun-gen nach Beginn der Montage der PV-Anlage dazu führen, dass Än-derungen an der PV-Anlage oder ihrer technischen Ausstattung vorgenommen werden muss, gelten die Ziffern 2.5 und 2.6 entspre-chend.

5. Pflichten des Kunden; Dachstatik, Dachbeschaffenheit

5.1. Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und / oder die Dach-fläche, an oder auf dem die PV-Anlage angebracht wird, hierfür ge-eignet sind. Es obliegt allein dem Kunden, die Gebäude- und Dach-fläche, an oder auf der die PV-Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist. Beste-hen aus Sicht von Qcells Zweifel an den statischen Voraussetzungen oder der sonstigen Dachbeschaffenheit, kann Qcells die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit/Statik/Geeignetheit des Daches vom Kunden verlangen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht, ist Qcells berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2. Qcells haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Ge-bäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage entstehen. Dies gilt nicht, wenn das Gewicht der PV-Anlage die in dem Gutachten zur Dachstatik angegebene Tragfähigkeit des Gebäudes überschreitet oder wenn Qcells gegen die Pflicht aus Ziffer 4.5 dieser AGB verstößt.

5.3. Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustim-mungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vor-zunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch Qcells nicht ausdrück-lich in Textformvereinbart worden ist. Auf Ziffer 4.2 wird verwiesen.

5.4. Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbeson-dere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetrieb-nahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der PV-Anlage, trägt der Kunde.

5.5. Dem Kunden ist bekannt, dass für die Installation und den Be-trieb der PV-Anlage, ein uneingeschränkter, dauerhafter Zugang zum Internet und dauerhafter Stromanschluss notwendig ist und stellt diese sicher.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung rele-vanten Dokumente auf Anfrage von Qcells an Qcells auszuhändi-gen, insbesondere solche Dokumente, die für die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber notwendig sind.

6. Eigentum; Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage geht mit Inbetriebnahme der PV-Anlage auf den Kunden über.

6.2. Qcells behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigen-tum an der PV-Anlage und dem Zubehör vor („Eigentumsvorbehalt“).

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der er-forderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.

6.4. Soweit die PV-Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.

6.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon oder am Zubehör, ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Ver-fügungen bzw. Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von Qcells hinzuweisen und Qcells unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.6. Übersteigt der Wert aller Qcells zustehender Sicherungs-rechte die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, so wird Qcells auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freige-ben.

7. Kaufpreis und Ratenzahlung

7.1. Der Kaufpreis ergibt sich aus der Bestellung. Beim Kauf von PV-Anlagen sind Liefer- und Montagekosten im Kaufpreis enthal-ten. Der Kauf der PV-Anlage unterliegt den zum Zeitpunkt der Steuerentstehung geltenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Der Umsatzsteuersatz beträgt derzeit unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG 0%. Zubehör und Nebenanlagen, die nicht un-ter den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG fallen, unterlie-gen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Der Kunde erklärt, dass er Betreiber der vertragsgegenständlichen PV-Anlage ist und es sich beim Installationsort um ein begünstigtes Gebäude gemäß § 12 Abs. 3 UStG handelt oder die installierte Brut-toleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

7.2. Qcells bietet ihren Kunden folgende Zahlungsmodalitäten an: (a) Bezahlung des Kaufpreises im Wege einer Anzahlung und Schlusszahlung, (b) Bezahlung des Kaufpreises im Wege von Raten-zahlungen ohne Anzahlung und (c) Bezahlung des Kaufpreises im Wege von Ratenzahlungen mit einer Anzahlung von 30 % an. Die vom Kunden gewählte Zahlungsmodalität ergibt sich aus der Be-stellung.

7.3. Bei Bezahlung im Wege einer Anzahlung und Schlusszahlung sind 10 % des Kaufpreises nebst gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß der Bestellung innerhalb von 20 Kalendertagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung beim Kunden und Rechnungsstellung durch Qcells zu zahlen. Nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage gemäß
Ziffer 4, stellt Qcells eine weitere Rechnung über die restlichen 90 % des in der Bestellung festgelegten Kaufpreis nebst gesetzlicher Umsatzsteuer aus. Sollte die Inbetriebnahme aus Gründen, die in der Sphäre des Netzbetreibers liegen und die Qcells nicht zu vertre-ten hat, noch nicht erfolgt sein und hat Qcells Ihrerseits die erforderliche Handlungen für die Inbetriebnahme bereits vorgenom-men, so ist Qcells gleichwohl berechtigt die Rechnung zu stellen. Der Kunde hat den restlichen Kaufpreis innerhalb von 20 Kalender-tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

7.4. Bei Bezahlung im Wege von monatlichen Ratenzahlungen stellt Qcells nach Inbetriebnahme der PV-Anlage gemäß Ziffer 4 eine Rechnung über den Gesamtpreis inklusive gesetzlicher Um-satzsteuer aus. Ziffer 7.3 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Anzah-lung im Rahmen der Bezahlung im Wege von Ratenzahlungen mit einer Anzahlung gilt Ziffer 7.3 Satz 1 entsprechend.

7.5. Der Kunde kann jederzeit die Raten vor Fälligkeit zahlen. Der Kunde hat dies mindestens 2 Wochen vor Monatsende gegenüber Qcells in Textform zu erklären. Das Recht der Parteien insgesamt über Höhe und Anzahl der Raten nachträglich eine abweichende Vereinbarung zu schließen, bleibt dadurch unberührt.

7.6. Der Kunde kann jederzeit auf die monatliche Ratenzahlung des Restkaufpreises nach Ziffer 7.4 verzichten. Der Kunde hat den Verzicht mindestens 2 Wochen vor Monatsende gegenüber Qcells in Textform zu erklären. Die Verzichtserklärung ist nur wirksam und beachtlich, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung alle Raten pünktlich gezahlt worden sind. Qcells wird innerhalb von 2 Wochen nach Zugang einer wirksamen Verzichtserklärung dem Kunden eine Information über den noch zu zahlenden Kaufpreis zusenden.

7.7. Soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, ist die Rechnung nach Zahlungsmodalität (a) vom Kunden innerhalb von 20 Ka-lendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen sowie nach Zah-lungsmodalität (b) sind die monatlichen zu zahlenden Raten jeweils zum 15. Werktag des Kalendermonats fällig, beginnend mit dem übernächsten Monat nach Rechnungsstellung.

7.8. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldein-gang bei Qcells an. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug ohne, dass es einer Mahnung durch Qcells bedarf. Im Fall eines Zahlungsver-zugs des Kunden bestimmt sich die Höhe der Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen.
7.9. Die Zahlungen des Kunden erfolgen im Falle von Anzahlungen und Schlusszahlungen per Überweisung, im Falle von Ratenzahlun-gen per SEPA-Lastschriftmandat. Qcells ist berechtigt, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten, z.B. wegen mangelnder Kontodeckung, an den Kunden weiterzugeben.

7.10. Qcells verfügt über eine gültige Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG und ist daher gemäß § 48 Abs. 2 EStG vom Steuerabzug bei Bauleistungen befreit; die Vorlage er-folgt jederzeit auf Anfrage. Der Kunde kann die Gültigkeit der Frei-stellungsbescheinigung überprüfen im EIBE-Portal des Bundes-zentralamt für Steuern unter folgenden Angaben:
Bundesland: Sachsen-Anhalt
Steuernummer Leistender: 116/107/06438

8. Sicherheit für die Ratenzahlung

8.1. Der Kunde leistet Sicherheit für die Ansprüche von Qcells auf Ratenzahlung durch Abtretung der Zahlungsansprüche des Kun-den nach dem EEG gegen den Netzbetreiber und der Ansprüche des Kunden auf den Strompreis gegen das Direktvermarktungsun-ternehmen.

8.2. Die Abtretung erfolgt mit Abschluss des Vertrages nach Ziff. 2.3. und betrifft die zukünftigen Ansprüche des Kunden nach Ziff. 8.1. Der Kunde darf die an Qcells abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Qcells einziehen, solange Qcells diese Einzugsermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Qcells, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Qcells die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde sich nicht vertragswidrig verhält, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.3. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung der nach diesem Vertrag vereinbarten Rate in Höhe von mindestens zwei Monatsraten mindestens einen Monat in Verzug ist, gilt Folgendes:
a. Qcells kann die Einzugsermächtigung nach Ziff. 8.2 wider-rufen und vom Kunden verlangen, die Abtretung der Ansprüche des Kunden nach vorstehender Ziff. 8.1 gegenüber dem jeweiligen Schuldner anzuzeigen. Qcells ist zudem berechtigt, die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegenüber den jeweiligen Schuldner selbst offen zu legen und Zahlung an sich zu verlangen.
b. Qcells kann vom Kunden unter Fristsetzung verlangen, den gesamten Strom gegen Zahlung der Einspeisevergütung oder im Rahmen der Direktvermarktung zu Zwecken der Marktprämie in das öffentliche Netz einzuspeisen, sodass Qcells in die Lage versetzt wird, aufgrund der Abtretung den gesamten Strom in Höhe des gel-tenden Zahlungsanspruch vergütet zu bekommen. Die erforderli-che Mitteilung an den Netzbetreiber hat der Kunde an Qcells inner-halb der gesetzten Frist nachzuweisen.
c. Kommt der Kunde seiner Pflicht nach lit. b) nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist Qcells berechtigt, den zuständigen Be-triebsführer anzuweisen, den Betrieb der Anlage auf Einspeisung in das öffentliche Netz auf Kosten des Kunden umzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen von Qcells zu dulden, die der Umstellung auf Volleinspeisung in das öffentliche Netz dienen. Er hat Qcells, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Zugang zu den für die Umstellung auf Volleinspeisung notwendigen Einrich-tungen zu verschaffen.

8.4. Der Kunde hat Qcells auf Anfrage die Schuldner (Netzbetrei-ber/Direktvermarkter) zu benennen und jederzeit auf Anfrage von Qcells die jeweils aktuellen Konditionen und Abrechnungen sowie sonstige Angaben mitzuteilen, die Qcells für die Geltendmachung der Forderungen benötigt. Legt Qcells die Abtretung offen und macht die Forderungen geltend, ist Qcells umgekehrt zur Informa-tion des Kunden verpflichtet. Sobald die Ansprüche von Qcells be-friedigt sind, hat Qcells dem Kunden etwaige Überschüsse auszuzahlen und die Einzugsermächtigung wieder einzuräumen.

8.5. Qcells hat nach vollständiger Befriedung all ihrer Ansprüche auf Ratenzahlung die ihr abgetretenen Forderungen an den Kunden zurück zu übertragen.

8.6. Tritt durch die Abtretung eine Übersicherung ein, kann der Kunde Freigabe eines entsprechenden Teils der abgetretenen Ansprüche verlangen.

9. Gewährleistung

9.1. Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte zu.

9.2. Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließ-lich aus der Leistungsbeschreibung. Jede anderweitige Angabe von Qcells zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Rahmen des In-ternetangebots von Qcells generierten Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantier-ten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferun-gen und Leistungen lediglich unverbindlich.

9.3. Abweichungen von der im Angebot vereinbarten Beschaffen-heit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des am Installationsort örtlich zuständigen Strom-netzbetreibers stellen keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso für (a) Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installa-tionsort eine technische Verbesserung darstellen sowie für (b) den Ersatz von Komponenten der PV-Anlage durch gleichwertige Kom-ponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Die in diesem Zu-sammenhang gelieferten, aber nicht verwendeten Komponenten werden nicht an den Kunden herausgegeben. Der Kunde hat dies-bezüglich keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung.

9.4. Soweit durch Qcells oder auf Internetseiten von Qcells finan-zielle Berechnungen und/oder Prognosen, Berechnungen des Stro-mertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (im Fol-genden insgesamt: „Kalkulationen“) angeboten oder erstellt wer-den, stellen diese lediglich Beispielsberechnungen ohne Verbind-lichkeit dar. Qcells übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen fer-ner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

9.5. Die PV-Anlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Ab-nutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann („Degradation“); die Degradation stellt keinen Mangel der PV-Anlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.6. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er Veränderungen an der PV-An-lage oder ihrer Komponenten vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn Qcells hat den Veränderungen mindestens in Textform zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Mängel nicht auf die vorgenommenen Ver-änderungen zurückzuführen sind.

9.7. Die Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig und unbeschadet von gesondert eingeräumten Herstellergarantien.

9.8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel bei Übergabe kennt und sich seine Rechte we-gen des Mangels nicht vorbehält.

9.9. Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser Qcells und von Qcells beauftragten Personen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

9.10. Qcells hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen

10. Haftung und Schadensersatz

10.1. Die Vertragspartner haften einander uneingeschränkt für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2. Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ der Vertragspartner sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der jeweils andere Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der Vertragspartner ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – au-ßer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschul-densunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) o-der die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

10.4. Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Ange-stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehil-fen der Vertragspartner.

11. Rücktritt vom Vertrag

11.1. Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

11.2. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Gutach-ten über die Dach- bzw. Gebäudestatik ergibt, dass das Dach bzw. Gebäude für die Errichtung einer PV-Anlage nicht oder nicht im ge-planten Ausmaß geeignet ist.

11.3. Bei Wahl einer Ratenzahlung kann Qcells vom Vertrag zurück-treten, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgen-den Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, bei einer Ver-tragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Ratenkaufs in Verzug ist und Qcells dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nicht-zahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Im
Falle eines wirksamen Rücktritts nach dieser Ziffer hat der Kunde die Ausbaukosten der PV-Anlage zu tragen.

11.4. Qcells kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den vorliegenden Raten-kaufvertrag für genehmigungsbedürftig hält und keine Genehmi-gung erteilt.

12. Widerrufsrecht für Verbraucher; Widerrufsbelehrung

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß der beigefügten Widerrufsbelehrung zu.

13. Kundenservice Hanwha Q CELLS GmbH

Hanwha Q CELLS GmbH
OT Thalheim, Sonnenallee 17 - 21
06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim
Deutschland

Tel: +49 (0)3494 386 44 44
E-Mail: meinesolaranlage@q-cells.com

14. Datenschutz; Einwilligung

Qcells schützt die Daten ihrer Kunden zu jeder Zeit gemäß den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Es gilt die Daten-schutzerklärung von Qcells, die unter folgendem Link
(https://www.q-cells.de/datenschutz.html) abrufbar ist. Auf Verlan-gen des Kunden oder bei Geschäften, die in Person abgeschlossen werden, wird Qcells die Datenschutzerklärung unverzüglich auch in Papierform übersenden.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Qcells ist berechtigt, die geschuldeten Lieferungen und Leis-tungen durch Dritte ausführen zu lassen.

15.2. Die Textform umfasst stets auch Erklärungen per E-Mail und Informationsübermittlung per automatisiertem elektronischen Da-tenaustausch.

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teil-weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Rege-lung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

15.4. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.

15.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben. Hat der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvor-schriften dieses Landes von Satz 1 der Ziffer 15.5 unberührt.

Änderungen vorbehalten. © QCELLS_AGB-PV-Sale_210907-weiß

Gültig für Neukunden ab dem 21.Januar 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.

Allgemeinen Geschäfts­bedingungen Q.ENERGY HEIZSTROM

1. Zustandekommen des Stromliefervertrages, Beginn der Stromlieferung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden (nachfol- Qcells, die Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetz Buches (BGB) sind und die den gelieferten Strom an der im Auftrag angegebenen Marktlokation in einem steuerbaren Wärmeerzeuger verwenden, insb. Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung (Heizstrom). Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.

1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden durch in Erzeugungsanlagen an der Marktlokation produzierten Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3.

1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Das Recht des Kunden, Verträge über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d EnWG abzuschließen, bleibt unberührt.

1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer BGB, soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.

1.7 Die im Auftrag angegebene technische Ausstattung der Marklokation (Ein- oder Zweitarifzähler und gemeinsame oder getrennte Messung) hat Bedeutung für die Preisbestimmung. Sind diese Angaben vom Kunden nicht zutreffend übermittelt worden, wird dies Qcells erst nach erfolgter Anmeldung des Kunden beim zuständigen Netzbetreiber auffallen. Aufgrund geltender Regeln der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse kann die Netzanmeldung in diesem Fall nicht rückgängig gemacht werden, so dass Qcells die Belieferung des Kunden in dem für die tatsächlich vorhandene technische Ausstattung passenden Tarif für die Belieferung mit Heizstrom vornimmt; über eventuell abweichende Preise wird Qcells unverzüglich informieren.

1.8 Fällt nach Netzanmeldung des Kunden auf, dass dieser entgegen seiner Angaben an seiner Marklokation nicht über einen steuerbaren Wärmeerzeuger verfügt, erfolgt eine Einstufung in den Tarif, dessen Voraussetzungen durch die Verbrauchsart erfüllt werden. Qcells wird den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren, die geltenden Preise und Bedingungen mitteilen und dem Kunden die Gelegenheit geben, der Versorgung durch Qcells zu widersprechen. Im Widerspruchsfall wird Qcells den Kunden gemäß den Vorgaben der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Versorgung abmelden.

1.9 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifvereinbarungen und Vereinbarungen auf einem Tarifblatt zu einem Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und wirksam in den Stromliefervertrag einbezogen worden sind.

1.10 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.

2. Verpflichtende Online Kommunikation

2.1 Das von Qcells angebotene Stromprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online- Portal zur Verfügung.

2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.

2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.

2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.

3. Preise und Preisanpassungen

3.1 Für den von Qcells gelieferten Strom zahlt der Kunde die im Stromliefervertrag bzw. Stromauftrag genannten Preise. Die Strompreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuer sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), die Offshore-Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, wenn kein Messstellenbetreiber durch den Kunden beauftragt wurde. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind telefonisch oder per E-Mail bei Qcells erhältlich (Telefon: 03494 386 4444; E-Mail: service@energie.q-cells.de).

3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Strompreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.

3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffer 3.3.

3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.

3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz(MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.

3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells den Kunden nach Kenntniserlangung über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.

4. Preisgarantien

4.1 Qcells bietet verschiedene Preisgarantien an. Ob und welche Preisgarantie vereinbart ist, ergibt sich aus dem Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung. Folgende unterschiedliche Preisgarantien bestehen mit den dargestellten Rechtswirkungen:

4.1.1 Volle Preisgarantie: Die volle Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises für die Dauer der Preisgarantie ausgeschlossen sind, soweit nicht Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer betroffen sind. Diese Änderungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden.

4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer oder sonstige staatliche Abgaben und Umlagen (diese werden in der aktuellen Höhe auf www.netztransparenz.de veröffentlicht) ändern.

4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Strombezugskosten oder sonstige Kosten des Stromvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden einschließlich aller Abgaben und Umlagen im Sinne der Ziffer

4.1.2, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.

4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.

4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.

5. Bonusregelung

5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genanntem Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (sechs Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.

5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle/ Marktlokation des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Strom beliefert wurde.

5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt.

6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung

6.1 Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt.

6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Stromliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet.

6.3 Der Kunde ist berechtigt seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.

6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Stromverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.

7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei der Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.

7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.

7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Stromverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung fällig und sind ohne Abzug per SEPA Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.

8. Zweitarifzähler / Zeitabhängige Wärmeerzeugung

8.1 Befindet sich an der Marktlokation des Kunden ein Zweitarifzähler erfolgt eine Preisbestimmung für die Hochtarifzeit (HT) und für die Niedertarifzeit (NT).

8.2 Qcells rechnet grundsätzlich die jeweils messtechnisch bestimmte Verbrauchsmenge ab. Wird aber der Stromverbrauch des Wärmeerzeugers gemeinsam mit dem sonstigen Stromverbrauch über einen Zweitarifzähler mit gemeinsamer Messung erfasst, ist unvermeidbar, dass der gemessene Stromverbrauch in der NT-Zeit einen Anteil von nicht im steuerbaren Wärmeerzeuger verbrauchten Strom enthält. Deshalb wird der gemessene Stromverbrauch in der HT-Zeit pauschal um eine Ausgleichsmenge in Höhe von 25 % des Stromverbrauchs erhöht; dieser erhöhte Stromverbrauch wird insgesamt zu den vereinbarten HT-Preisen abgerechnet. Der gemessene NTStromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert. Eine solche Verbrauchsumlagerung wird von den Verteilnetzbetreibern in der gleichen Weise hinsichtlich der jeweils anfallenden Netzentgelte für die HT-/NT-Zeit mit dem gleichen oder ähnlichen Faktor vorgesehen. Sollte ein Verteilnetzbetreiber deutlich abweichende Umlagerungsfaktoren nutzen, ist Qcells berechtigt, den vereinbarten Umlagerungsfaktor gegenüber dem Kunden nach Mitteilung anzupassen. Dem Kunden steht im Falle der Anpassung ein Sonderkündigungsrecht zu, auf das Qcells in der Mitteilung hinweist.

8.3 Die Festlegung der HT-/NT-Zeiten erfolgt ausschließlich durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, bei dem sich der Kunde über die genauen Festlegungen informieren kann. Dies gilt auch für Sperrzeiten, in denen der Netzbetreiber die Versorgung eines steuerbaren Wärmeerzeugers unterbricht.

9. Lieferantenwechsel bei Vertragsende

Im Fall der Beendigung des Stromliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.

10. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

10.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.

10.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen kann.

10.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.

11. Haftung

11.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.

12. Umzug des Kunden, Kündigung

Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Stromliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Stromliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.

13. Rechtsnachfolge

Qcells ist berechtigt, diesen Stromliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. § 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leitungsfähigkeit bestehen.

14. Schlichtungsstelle

14.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494 386 4444, service@energie.q-cells.de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelleenergie.de, +49 (0)30 2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.

14.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.

14.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30 22480 500 oder +49 (0)1805 101000 bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30 22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.

15. Vertragsänderungen

15.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:

15.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,

15.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder

15.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungsoder Aufsichtsbehörden.

15.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.

15.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.

15.4 Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

16. Vertragslaufzeit und Kündigung

Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:

16.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch solange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

16.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:

16.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12, 18 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Stromliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

16.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

16.3 Eine Kündigung des Stromliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. 

16.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.

16.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

18. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz

18.1 Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).

19. Widerrufsbelehrung

19.1 Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon: +49 (0) 3494 386 4444) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

19.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021-Rev07_DE_Heizstrom

Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.

  • 20220713_QCELLS_AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_Heizstrom.pdf
    (pdf, 240 KB)

Allgemeinen Geschäfts­bedingungen Q.ENERGY STROM

1. Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Stromliefervertrages, Beginn der Stromlieferung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden und Qcells bis 100.000 kWh Jahresverbrauch. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Qcells beliefert ausschließlich Kunden, bei denen der zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Marktlokation im sogenannten Standardlastprofil zulässt. Eine Pflicht von Qcells zur Belieferung von Marktlokationen mit individuellem Lastprofil besteht nicht.

1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden durch in Erzeugungsanlagen an der Marktlokation produzierten Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit
vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3.

1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Das Recht des Kunden, Verträge über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) abzuschließen, bleibt unberührt.

1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.

1.7 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Qcells ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.

1.8 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifinformationen im Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und
wirksam in den Stromliefervertrag einbezogen worden sind.

1.9 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.

2. Verpflichtende Online Kommunikation

2.1 Das von Qcells angebotene Stromprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online-Portal zur
Verfügung.

2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.

2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.

2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.

3. Preise und Preisanpassungen

3.1 Für den von Qcells gelieferten Strom zahlt der Kunde die im Stromliefervertrag bzw. Stromauftrag genannten Preise. Die Strompreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte,
Konzessionsabgaben und Stromsteuer sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), die Offshore-Umlage nach § 17f (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers eines nicht elektronischen Zählers, wenn kein Messstellenbetreiberdurch den Kunden beauftragt wurde.

3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Strompreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.

3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 9.3 bleibt unberührt.

3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffern 3.2 und 3.3.

3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.

3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.

3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells den Kunden nach Kenntniserlangung über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.

4. Preisgarantien

4.1 Qcells bietet verschiedene Preisgarantien an. Ob und welche Preisgarantie vereinbart ist, ergibt sich aus dem Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung. Folgende unterschiedliche Preisgarantien bestehen mit den dargestellten Rechtswirkungen:

4.1.1 Volle Preisgarantie: Die volle Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises für die Dauer der Preisgarantie ausgeschlossen sind, soweit nicht Änderungen der Umsatzsteuer oder der Stromsteuer betroffen sind. Diese Änderungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden.

4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer oder sonstige staatliche Abgaben und Umlagen (diese werden in der aktuellen Höhe auf www.netztransparenz.de veröffentlicht) ändern.

4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Strombezugskosten oder sonstige Kosten des Stromvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden einschließlich aller Abgaben und Umlagen im Sinne der Ziffer 4.1.2, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.

4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.

4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.

5. Bonusregelung

​​​​​​5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genannten Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (sechs Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.

5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Strom beliefert wurde.

5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt. 

6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung

​​​​​​6.1 Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt. 

6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Stromliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet. 

6.3 Der Kunde ist berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzu- lesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn, sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.

6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu  aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Stromverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.

7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

​​​​​7.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei der Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.

7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann  im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt  auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums. 

7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorherge- henden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Stromverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.   

7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt , frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung, fällig und sind ohne Abzug per SEPALastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.

8. Lieferantenwechsel bei Vertragsende

Im Fall der Beendigung des Stromliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.

9. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

​​​​9.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.

9.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.

9.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.

10. Haftung

​​​​​​10.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.

11. Umzug des Kunden, Kündigung

Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Stromliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Stromliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.

12. Rechtsnachfolge

Qcells ist berechtigt, diesen Stromliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

13. Schlichtungsstelle

13.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494  386 4444, service@energie.q-cells.de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle- energie.de, +49 (0)30  2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.

​​​​​​​13.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.

13.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30  22480 500 oder +49 (0)1805  101000  bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30  22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.

14. Vertragsänderungen

​​​​​​14.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:

14.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,

14.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder

14.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs-  oder Aufsichtsbehörden.

14.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.

14.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.

14.4 Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:

15.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch so lange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

15.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:

15.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Stromliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

15.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

15.3 Eine Kündigung des Stromliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

15.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.

15.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

17. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz

Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz 17.1 Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).

18. Widerrufsbelehrung

18.1 Widerrufsrecht: Sofern Sie Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Qcells (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon: +49 (0)3494 386 4444; Telefax: +49 (0)3494 386 4434) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das  jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

18.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_Strom

Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.

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Allgemeinen Geschäfts­bedingungen Q.ENERGY ÖKOGAS

1. Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Gasliefervertrages, Beginn der Gaslieferung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden und mit Erdgas durch Qcells bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch und einer maximalen stündlichen Ausspeisung von 500 kWh pro Stunde. Qcells beliefert ausschließlich Haushaltskunden und Letztverbraucher, bei denen der zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Marktlokation im sogenannten Standardlastprofil zulässt. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Eine Pflicht der Qcells zur Belieferung von Marktlokationen mit individuellem Lastprofil besteht nicht.

1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an Erdgas an die aus den Angaben im Gasliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden.

​​​​​​​1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Gasliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3. 

1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.  

​​​​​​​1.5 Der Kunde ist verpflichtet, das Erdgas für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Gaslieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.

1.7 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Qcells ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.8 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifinformationen im Gasliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und wirksam in den Gasliefervertrag einbezogen worden sind.

1.9 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.

2. Verpflichtende Online Kommunikation

​​​​​​2.1 Das von Qcells angebotene Gasprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online-Portal zur Verfügung.

2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.

2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen. 

2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.  

3. Preise und Preisanpassungen

​​​3.1 Für das von Qcells gelieferte Gas zahlt der Kunde die im Gasliefervertrag genannten Preise. Die Gaspreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgaben, die Energiesteuer (Regelsatz) und die Kosten für den Erwerb von Zertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz - sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers eines nicht elektronischen Zählers, wenn kein Messstellenbetreiber durch den Kunden beauftragt wurde.

3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Gaspreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Gaspreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.

3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassungen mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 9.3 bleibt unberührt.

3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffern 3.2 und 3.3. 

3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.

3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.

​​​​​​​3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells nach Kenntniserlangung den Kunden über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.

4. Preisgarantien

4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Gaspreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Energiesteuer, des CO2-Preises, der Umsatzsteuer oder sonstige Abgaben und Umlagen ändern.

4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Gaspreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Gasbezugskosten oder sonstige Kosten des Gasvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.

4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.

4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.

5. Bonusregelung

5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genannten Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (6 Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.

5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle/ Marktlokation des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Erdgas beliefert wurde.

5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt.

6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung

6.1 Die Menge des gelieferten Erdgases wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt. Dabei wird die von Qcells an den Kunden gelieferte und von diesem entnommene Gasmenge in Kubikmetern gemessen. Grundlage für die Abrechnung ist jedoch die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden. Die erforderliche Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden erfolgt durch Multiplikation mit dem vom Netzbetreiber genannten Umrechnungsfaktor. Dieser setzt sich aus dem Brennwert (Hs) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße/ Zustandszahl - zusammen.

6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Gasliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn, sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.

6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Gasverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.

7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.

7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.

7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagzahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Gaspreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Erdgasverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung, fällig und sind ohne Abzug per SEPA Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.

8. Lieferantenwechsel bei Vertragsende

Im Fall der Beendigung des Gasliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.

9. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

9.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.

9.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.

9.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.

10. Haftung

10.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit Erdgas ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.

11. Umzug des Kunden, Kündigung

Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Gasliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Gasliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Gasliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.

12. Rechtsnachfolge

Qcells ist berechtigt, diesen Gasliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

13. Schlichtungsstelle

13.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494 386 4444, service@energie.qcells. de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, - www.schlichtungsstelleenergie.de, +49 (0)30 2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.

13.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.

13.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30 22480 500 oder +49 (0)1805101000 bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30 22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.

14. Vertragsänderungen

14.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:

14.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,

14.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Gasliefervertrages oder dieser AGB hat, oder

14.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungsoder Aufsichtsbehörden.

14.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.

14.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Gasliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gasliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.

14.4 Die jeweiligen Änderungen des Gasliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Gasliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:

15.1 Ist für den Gasliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Gasliefervertrag automatisch solange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

15.2 Ist für den Gasliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:

15.1 Ist für den Gasliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Gasliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Gasliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

15.2 Ist für den Gasliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

15.3 Eine Kündigung des Gasliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

15.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.

15.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

16. Hinweis gemäß § 107 Abs. 2 EnergieStV

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Gasliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

18. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz

Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).

19. Widerrufsbelehrung

19.1 Widerrufsrecht: Sofern Sie Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Qcells (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon:
+49 (0)3494 386 4444; Fax: +49 (0)3494 386 4434) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

19.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_GAS

Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.

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