Grundsätzlich besteht für die über diesen Vertrag versicherten Photovoltaikanlagen erst mit Betriebsfertigkeit vollständiger Versicherungsschutz.
Sollte der Versicherungsnehmer jedoch schon in der Bauphase, also vor der Betriebsfertigkeit, die Gefahr für die Photovoltaikanlage oder Teile der Anlage tragen, so besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz.
Der Versicherer leistet im Rahmen der Baudeckung jedoch nur Entschädigung für Sachschäden durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- Sturm oder Hagel
sowie bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl verbauter Teile und Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagerten Teilen.
Nicht versichert gelten jedoch die Interessen des Installateurs, die dieser selbst im Rahmen einer Montageversicherung absichern muss.