FAQ – Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen insbesondere zu den Themenbereichen Ökostrom, Ökogas, Solaranlagen und -speicher sowie Förderprogramme.

Qcells und Service

Allgemein

Strom und Gas

Ökostrom

Ökogas

Heizstrom

Ladestrom

EEG Umlage

EnWG Umlage

Soforthilfe Dez. 2022

Energiepreisbremse

Eigene Solaranlage

Eigene Solaranlage

Photovoltaikversicherung

Planungsfotos für Solaranlagen

Allgemein

Qcells fördert aktiv den Ausbau der Erneuerbaren Energien und ist unabhängig von den großen Stromkonzernen, die weiterhin fossile Energieträger oder Kernkraftwerke zur Energieerzeugung nutzen oder betreiben. Qcells bezieht seinen Ökostrom zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen aus der EU.

Bitte überprüfen Sie , ob Sie Ihre Zugangsdaten korrekt eingegeben haben oder nutzen Sie die „Passwort vergessen“-Funktion. Sollten Sie nicht weiterkommen, steht Ihnen unser Kundenservice gerne per Mail unter service@energie.q-cells.de oder unter der Telefonnummer 03494 – 386 4444 zur Verfügung.  

Sie können Ihren Qcells Vertrag in Ihrem persönlichen Servicebereich im Kundenportal bequem anpassen. Ihren neu abgeschlossenen Qcells Vertrag können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Gerne steht Ihnen unser Kundenservice bei Fragen zur Verfügung.  

Ökostrom

Ganz einfach. Nutzen Sie unseren Tarifrechner und geben Sie Ihre individuellen Verbrauchswerte ein. Hilfreich ist Ihre aktuelle Jahresabrechnung, auf der sich alle wichtigen Angaben finden.

Nein, das übernehmen wir für Sie. Sobald uns der bestätigte Vertrag von Ihnen vorliegt, leiten wir den Wechsel zügig in die Wege. Dies beinhaltet auch die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Stromversorger. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern. Sollten Sie mit Ihrem aktuellen Stromtarif noch gebunden sein, kontaktieren wir Sie so rasch wie möglich, um die weiteren Schritte mit Ihnen zu klären.

Im Normalfall dauert der Lieferantenwechsel laut Wechselverordnung rund 3 Wochen. Wir informieren Sie selbstverständlich über den voraussichtlichen Liefertermin, sobald uns von Ihrem bisherigen Stromanbieter sowie dem Netzbetreiber die Bestätigung vorliegt.

Ja, Qcells bietet dafür einen separaten Umzugsservice an.

Ökogas

Als Bestandskunde ist ein Tarifwechsel ganz einfach möglich. Loggen Sie sich dazu mit Ihrer Vertrags- oder Kundennummer im Kundenportal von Qcells an. Sie haben hier die Möglichkeit, einen alternativen Tarif auszuwählen und direkt abzuschließen.

Nein, das übernehmen wir für Sie. Sobald uns der bestätigte Vertrag von Ihnen vorliegt, leiten wir den Wechsel zügig in die Wege. Dies beinhaltet auch die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Versorger. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern. Sollten Sie mit Ihrem aktuellen Gastarif noch gebunden sein, kontaktieren wir Sie so rasch wie möglich, um die weiteren Schritte mit Ihnen zu klären.

Im Normalfall dauert der Lieferantenwechsel laut Wechselverordnung rund 3 Wochen. Wir informieren Sie selbstverständlich über den voraussichtlichen Liefertermin, sobald uns von Ihrem bisherigen Gasanbieter sowie dem Netzbetreiber die Bestätigung vorliegt.

Gilt bei Kunden mit RLM-Zähler und einem Verbrauch von über 1.500.000 kWh: Ihr Netzbetreiber schickt Ihnen nach einer Neuanmeldung (Umzug/Erstbezug) möglicherweise einen Netzzugangs- und Nutzungsvertrag zu. Bitte füllen Sie diesen aus, weißen Sie auf Ihre Vollversorgung bei Qcells hin und retournieren den Brief an den Netzbetreiber. Sie haben als Verbraucher eine vertragliche Beziehung mit dem Netzbetreiber, da Sie über seine Leitung Gas beziehen. Bei Erstbezug/Umzug muss dieser Vertrag neu aufgesetzt werden, weil er jetzt in Ihrem Namen läuft oder die Anlage vorher noch gar nicht registriert war. Ihre Netzgebühren und Abgaben werden trotzdem von uns beglichen. Sie erhalten von uns eine übersichtliche Gesamtrechnung über Ihre Energiekosten, Netzentgelte, Abgaben und Steuern. Sollten Sie trotzdem unsicher sein, fragen Sie bitte bei Ihrem Netzbetreiber nach.

Ja, Qcells bietet dafür einen separaten Umzugsservice an.

Heizstrom

Heizstrom von Qcells ist ein spezieller, günstigerer Stromtarif für Ihre Elektro- oder Speicherheizung oder Wärmepumpe. Sie können den Tarif beziehen, wenn Ihr Heizsystem über einen eigenen Stromzähler verfügt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Netzentgelte und Abgaben sind für die Heizgeräte deutlich günstiger als die normalen Stromtarife für herkömmlichen Haushaltsstrom.

Eine Wärmepumpe arbeitet vom Aufbau her wie ein umgekehrt funktionierender Kühlschrank, statt der Kälte wird bei diesem System Wärme produziert. Strom wird lediglich für den Antriebe der Pumpe benötigt. Die Wärmepumpe entzieht der Außenumgebung die Wärme, die dann zur Raumbeheizung oder zum Wärmen des Heizungswassern zur Verfügung steht. In der Anschaffung sind Wärmepumpen zwar etwas kostenintensiver, jedoch sind die anfallenden Kosten für den künftigen Betrieb und die Wartung deutlich geringer.

Der Stromverbrauch ist abends und nachts aufgrund der geringeren Nachfrage günstiger. Eine Nachtspeicherheizung nutzt diesen Vorteil, indem der Wärmespeicher der Heizung in den Abend- und Nachtstunden aufgeladen und die erzeugte Wärme dann tagsüber zur Beheizung der Räume abgegeben wird. In den meisten Haushalten ist nur ein Stromtarif vorhanden. Für die Nutzung von Heizstrom kann ein weiterer Stromtarif hinzugebucht werden, mit dem eine getrennte Abrechnung von Haushalts- und Heizstrom möglich wird. Unterschieden wird bei den Tarifen in Niedertarif für den Heizstrom und Hochtarif für den allgemein benötigten Haushaltsstrom.

Für die Belieferung und Abrechnung von Heizstrom ist neben dafür vorgesehenen Endgeräten vor einem ein separater Stromkreis erforderlich. Der Verbrauch muss über einen eigenen Stromzähler gemessen und abgerechnet werden, für den beim Netzanbieter ein entsprechendes Lastprofil hinterlegt sein muss.

E-Mobility

Als Nachweis für den Besitz eines Elektrofahrzeugs ist Qcells berechtigt und verpflichtet, von Ihnen als Vertragspartner einen Beleg darüber zu verlangen, dass Sie in der Tat Besitzer eines solchen E-Autos sind. Den Beleg können Sie in Form einer Kopie des Fahrzeugscheins oder eines Kauf- bzw. Leasingvertrags ihres Fahrzeugs vorlegen. Aus den Unterlagen muss die Modellbezeichnung und Ihre Adresse deutlich hervorgehen. 

Sie können Ihr E-Auto über eine Haushaltssteckdose oder über eine Wallbox laden. Dabei empfiehlt es sich, die Steckdose und Leitung von einem Elektriker prüfen zu lassen. Denn das Hausnetz ist unter Umständen nicht für längere Belastungen ausgelegt, wie sie beim Laden eines Elektroautos entstehen können. Auf Dauer sollten Sie über die Anschaffung einer Wallbox nachdenken. Das Laden ist damit deutlich sicherer und um ein Vielfaches schneller. Ist die Wallbox mit dem bisherigen Stromzähler verbunden, wird der Autostrom zusammen mit dem Haushaltsstrom abgerechnet. Existiert ein separater Zähler, der als separate Messstelle eingetragen ist, kann der Autostrom auch gesondert abgerechnet werden.

Neben dem Kaufpreis eines Elektroautos sind es vor allem die monatlich anfallenden Unterhaltskosten, die bei der Anschaffung eines neuen E-Fahrzeugs eine wesentliche Rolle spielen. So benötigen aktuelle E-Auto-Modelle durchschnittlich zwischen 13 und 20 kWh je 100 Kilometer. Der Verbrauch hängt jedoch auch von weiteren Faktoren wie der Geschwindigkeit, dem Gewicht, dem Wetter oder auch der Nutzung von zusätzlichen Stromquellen wie Heizung, Klimaanlage oder Radio ab.   

Sollten Sie sich für eine Wallbox mit einer Ladeleistung von 11 KW entscheiden, können Sie gegebenenfalls Fördergelder über die KfW-Bank beantragen. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der KfW.

Zum Aufladen eines E-Autos reicht prinzipiell eine herkömmliche 230-Volt-Steckdose. Damit jedoch die Sicherheit gewährleistet ist und das Auto zügig geladen wird, ist eine spezielle Ladestation, eine sogenannte Wallbox, die richtige Wahl. Diese Ladebox wird an einen Starkstromanschluss bei Ihnen zu Hause angeschlossen, der üblicherweise auch zum Betrieb anderer Haushaltsgeräte, wie einem Elektroherd, genutzt wird. Mit einer solchen Wallbox und einer Ladeleistung von 11 bis 22 KW lässt sich das E-Auto in rund 1 bis 4 Stunden komplett aufgeladen.

Wird das Elektrofahrzeug über eine Steckdose oder über eine Wallbox geladen, die jeweils mit dem normalen Stromzähler verbunden ist, erfolgt die Abrechnung zusammen mit dem verbrauchten Strom im Haushalt. Wenn die Ladestation an einen separaten Zähler angeschlossen ist, der als eigene Messstelle eingetragen sein muss, kann die Abrechnung des Ladestroms für das E-Auto auch separat erfolgen.

Nein. Zwar ist zum Laden des E-Autos weder eine Wallbox, noch ein weiterer Zähler oder sonstige Hardware nötig. Jedoch empfehlen wir aus Sicherheitsgründen dringend die Installation einer speziell dafür vorgesehenen Ladebox.

EEG Umlage

Die EEG Umlage dient der Finanzierung und Förderung erneuerbarer Energiequellen. Sie wurde seit dem Jahr 2000 erhoben und auf den Arbeitspreis aufgeschlagen, damit auch Verbraucher*innen die Kosten der Energiewende mittragen. Diese sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.

Zuletzt, im Jahr 2022, betrug die EEG Umlage 3,723 ct/kWh (netto). Diese wird nun ab dem 01.07.2022 nicht mehr erhoben, wodurch sich der Arbeitspreis effektiv verringert. 

Durch eine Reform der EEG Umlage, welche im März 2022 beschlossen wurde, werden die Kosten umverteilt. Somit müssen Verbraucher*innen ab dem 01.07.2022  diese Kosten nicht mehr tragen.

Wir geben diese Ersparnis in vollem Umfang an Sie weiter! Somit reduziert sich Ihr Arbeitspreis spätestens ab dem 01.07.2022 um 3,723 ct/kWh. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 3.000 kWh / Jahr bedeutet das eine jährliche Nettoersparnis von ~112€.

Für alle Verträge mit einer Auftragsunterzeichnung vor dem 16.05.2022 ist die EEG Umlage noch inkludiert. Ab dem 01.07.2022 bekommen sie die zu viel gezahlten Beträge über die Jahresendrechnung verrechnet. Ihr monatlich Abschlag ändert sich somit vorerst nicht. 

Für alle Verträge mit einer Auftragsunterzeichnung ab dem 16.05.2022 ist der Wegfall der EEG Umlage bei Qcells bereits berücksichtigt. Sollten Sie bereits vor dem 01.07.2022 in Belieferungen gehen, wird Sie diese Position aufgrund gesetzlicher Vorgaben trotz allem in Ihrer Rechnung ausgewiesen sein.

Durch die Preissenkung im Rahmen des Wegfalls der EEG Umlage resultiert kein Sonderkündigungsrecht.

EnWG Umlage

Informationen folgen

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Qcells gewährt Ihnen ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss bis spätestens einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Preise in Anspruch genommen werden.

Dezember-Soforthilfe Gas & Wärme

Die Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kund*innen, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Explizit handelt es sich um private Verbraucher*innen (SLP-Kund*innen). Ebenso werden Kund*innen entlastet, welche über eine registrierte Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen (bspw. Handwerksbetriebe).

Da es sich um eine Soforthilfe handelt, entfällt für private Verbraucher*innen der Abschlag für Dezember 2022 komplett. Ab März greift zusätzlich die Gaspreisbremse.
RLM Kund*innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh Gas oder Wärme pro Jahr werden direkt ab dem 01.01.2023 entlastet.

Für private Verbraucher*innen (SLP-Kund*innen) entfällt für Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird für den Dezember 2022 Abschlag kein Einzug vorgenommen. Als Selbstzahler*in können Sie die Zahlung für den Dezember 2022 aussetzen. Sollten Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, wird diese mit der Jahresendabrechnung verrechnet oder kann nach schriftlicher oder telefonischer Rücksprache mit unserem Kundenservice rückerstattet werden.

Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter*innen weitergeben, sollten die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sein. Weitere Besonderheiten gelten für Mieter*innen, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diesen Erhöhungsbetrag müssen Mieter*innen im Dezember nicht bezahlen. Für Gebäude mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höher der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Sollten Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Sollte ein Dauerauftrag vorliegen, so kann dieser eigenständig durch Sie angepasst werden. Sollten Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, wird diese mit der Jahresendabrechnung verrechnet oder kann nach schriftlicher oder telefonischer Rücksprache mit unserem Kundenservice rückerstattet werden.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende / Mietende. Entscheidend ist, ob Sie der Wohnungseigentümergemeinschaft angehören oder nicht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen hat die Entlastung im Rahmen der Jahresendabrechnung an die Wohnungseigentümer*innen weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung ist in der Jahresendabrechnung auszuweisen. Ist die Eigentumswohnung vermietet, muss der/die Mieter*in unverzüglich nach Infomationszugang durch die Wohnungseigentümergemeinschaft informiert werden. Sollte es sich um eine*n Alleineigentümer*in eines einzelnen Hauses handeln, so gelten die Regelungen der „normalen“ privaten Verbraucher*innen (SLP-Kund*innen). Hier greift die Soforthilfe für den Dezember 2022.

Diese Regelung greift einmalig für die Abrechnung Dezember 2022.

Verbraucher*innen werden unmittelbar während der Heizperiode entlastet. Es findet eine genaue Abrechnung auf Grundlage eines Zwölftes des prognostizierten Jahresverbrauchs statt. Die maßgebliche Bezugsgröße für private Verbraucher*innen (SLP-Kund*innen) ist grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, welche mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch sparen Sie bei geringerem Verbrauch. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

Die Gas-, Wärme-, und Strompreisbremse liegt derzeitig beim Bundesrat zur Verabschiedung. Diese Bremse soll voraussichtlich ab März 2023, rückwirkend ab Januar 2023, in Kraft treten. Dazu werden wir Sie mit einer separaten Landingpage informieren.

Energiepreisbremse

Strompreisbremse

Das Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz „StromPBG") wurde von Bundesrat und Bundestag beschlossen und tritt zum 01.03.2023 in Kraft. Darin ist festgelegt, dass Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh für eine bestimmte Grundmenge an Strom (80 Prozent Ihres bisherigen Verbrauchs) ein maximaler Bruttoarbeitspreis in Höhe von 40 Cent, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, je Kilowattstunde gilt. Als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils gilt die Verbrauchsprognose, die wir von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Für den über die 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch wird der Arbeitspreis aus Ihrem aktuellen Qcells Tarif berechnet. Die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom.

Die Strompreisbremse gilt ab 01.03.2023 und wurde zunächst für das gesamte Jahr 2023 beschlossen, also auch rückwirkend für Januar und Februar. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist gesetzlich möglich.

Sie müssen nichts tun oder beantragen, die Entlastung wird automatisch von uns berechnet und in den monatlichen Abschlägen sowie in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Dies stellt keine Preisanpassung nach § 41 ABs. 5 EnWG dar und somit kein Sonderkündigungsrecht entsteht. Wir informieren Sie Ende Februar 2023.

Haushalte und Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Festpreis in Höhe von maximal 40 Cent/kWh brutto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Q.ENERGY Tarif berechnet.

Haushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr beziehen 70 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Höchstpreis von 13 Cent/kWh netto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Q.ENERGY Tarif berechnet.

Für den Großteil der Haushalte und für viele Gewerbebetriebe wird die Jahresverbrauchsprognose vom Netzbetreiber als bisheriger Verbrauch für die Berechnung der Entlastung herangezogen. Diese wird uns vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelt und orientiert sich an den Vorjahresverbräuchen. Für Lieferstellen registrierender Leistungsmessung (RLM) wird der Verbrauch aus 2021 für die Berechnung verwendet.

Im Zuge der Umsetzung der Strompreisbremse wird auch Ihre monatliche Abschlagszahlung angepasst und der Entlastungsbetrag berücksichtigt. Bei unseren größeren Kunden, die durch eine registrierende Leistungsmessung (RLM) nach ihrem IST-Verbrauch abgerechnet werden, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in den jeweiligen monatlichen Rechnungen. Wir informieren Sie rechtzeitig über die für Sie wichtigen Änderungen.

Da die Ermittlung des Entlastungsbetrages auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose für 2023 erfolgt, ist die Übermittlung des Zählerstandes im Zuge der Strompreisbremse nicht notwendig. Wir stehen diesbezüglich im Austausch mit Ihrem Netzbetreiber.

Ja, Preisanpassungen sind weiterhin zulässig, wenn gestiegene Kosten, wie z.B. hohe Beschaffungspreise, diese begründen oder wenn Netznutzungsentgelte und Umlagen angepasst werden. Die Preisbremse gilt selbstverständlich trotzdem bis zur Entlastungsgrenze in Höhe von 80 Prozent Ihrer Verbrauchsprognose. Lediglich für den Verbrauch, der über diese Grenze hinausgeht, wird der neue Arbeitspreis aus der Preisanpassung berechnet

Ja, die Energiekrise wird uns wahrscheinlich länger beschäftigen. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt aber nicht nur für die Versorgungssicherheit aber auch für Ihre finanzielle Entlastung.

Wenn Sie 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs oder sogar weniger erreichen, zahlen Sie nur den festgelegten Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent/kWh. Je weniger Strom Sie verbrauchen, umso mehr profitieren Sie folglich vom Entlastungspaket.

Umfangreiche Tipps, wie Sie Energie sparen können, finden Sie hier: sparenwasgeht.de

Auf unserer Informationsseite zu der Energiepreisbremse stellen wir einen Preisrechner zur Verfügung, womit Sie eine Einschätzung Ihrer Einsparung berechnen können. Beachten Sie bitte, dass es hier um eine Einschätzung geht. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen. Hier geht`s zum Rechner.

Gaspreisbremse

Das Gesetz zur Einführung Gaspreisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (Gaspreisbremsengesetz „GasPBG“) wurde von Bundesrat und Bundestag beschlossen und tritt zum 01.03.2023 in Kraft. Darin ist festgelegt, dass Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh für eine bestimmte Grundmenge an Gas (80 Prozent Ihres bisherigen Verbrauchs) ein maximaler Bruttoarbeitspreis in Höhe von 12 Cent je Kilowattstunde, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, gilt. Als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils gilt die Verbrauchsprognose, die wir von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Für den über die 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch wird der Arbeitspreis aus Ihrem aktuellen Qcells Tarif berechnet.

Die Gaspreisbremse gilt ab 01.03.2023 und wurde zunächst für das gesamte Jahr 2023 beschlossen, also auch rückwirkend für Januar und Februar. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist gesetzlichmöglich.

Sie müssen nichts tun oder beantragen, die Entlastung wird automatisch von uns berechnet und in den monatlichen Abschlägen sowie in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Wir informieren Sie Ende Februar 2023.

Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1.500.000 kWh im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent Ihres bisherigen Gasverbrauchs zum Festpreis in Höhe von maximal 12 Cent/kWh brutto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Qcells Tarif berechnet.

Für den Großteil der Haushalte und für viele Gewerbebetriebe wird die Jahresverbrauchsprognose vom Netzbetreiber als bisheriger Verbrauch für die Berechnung der Entlastung herangezogen. Diese wird uns vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelt und orientiert sich an den Vorjahresverbräuchen.

Im Zuge der Umsetzung der Gaspreisbremse wird auch Ihre monatliche Abschlagszahlung angepasst und der Entlastungsbetrag berücksichtigt. Wir informieren Sie rechtzeitig über die für Sie wichtigen Änderungen.

Da die Ermittlung des Entlastungsbetrages auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose für 2023 erfolgt, ist die Übermittlung des Zählerstandes im Zuge der Gaspreisbremse nicht notwendig. Wir stehen diesbezüglich im Austausch mit Ihrem Netzbetreiber.

Ja, Preisanpassungen sind weiterhin zulässig, wenn gestiegene Kosten, wie z.B. hohe Beschaffungspreise, diese begründen oder wenn Netznutzungsentgelte und Umlagen angepasst werden. Die Preisbremse gilt selbstverständlich trotzdem bis zur Entlastungsgrenze in Höhe von 80 Prozent Ihrer Verbrauchsprognose. Lediglich für den Verbrauch, der über diese Grenze hinausgeht, wird der neue Arbeitspreis aus der Preisanpassung berechnet.

Ja, die Energiekrise wird uns wahrscheinlich länger beschäftigen. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt aber nicht nur für die Versorgungssicherheit, aber auch für Ihre finanzielle Entlastung.

Wenn Sie 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs oder sogar weniger erreichen, zahlen Sie nur den festgelegten Arbeitspreis in Höhe von 12 Cent/kWh. Je weniger Gas Sie verbrauchen, umso mehr profitieren Sie folglich vom Entlastungspaket.

Umfangreiche Tipps, wie Sie Energie sparen können, finden Sie hier: sparenwasgeht.de

Auf unserer Informationsseite zu der Energiepreisbremse stellen wir einen Preisrechner zur Verfügung, womit Sie eine Einschätzung Ihrer Einsparung berechnen können. Beachten Sie bitte, dass es hier um eine Einschätzung geht. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen. Hier geht`s zum Rechner.

Solar

Für Photovoltaikanlagen gibt es zinsvergünstigte Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Höhe ist von der Art und Größe der Anlage abhängig. Abhängig und davon, ob es sich um einen Neubau oder die Sanierung eines Altbaus handelt. Fachfirmen, die es in jedem größeren Ort gibt, beraten nicht nur zu Dimensionierungen und Aufbau, sondern auch zu Fördermöglichkeiten von solchen Anlagen. Fachleute, wie unsere Q.PARTNER Kooperationspartner, gibt es in jedem größeren Ort. Sie können Ihnen nicht nur zu Dimensionierungen und Aufbau, sondern auch zu den Fördermöglichkeiten von Solaranlagen kompetent beraten. 

Sie sparen nicht nur bis zu 80 Prozent Ihrer Stromkosten, überschüssigen Strom können Sie auch ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Für jede Kilowattstunde zahlt Ihnen der Staat eine Vergütung. Und: Eine Solaranlage steigert den Wert Ihrer Immobilie.

Wir entwickeln unsere leistungsstarken Solarmodule in Deutschland und garantieren 25 Jahre für die Leistungsqualität. 

Den erzeugten Strom Ihrer Qcells Solaranlage können Sie selber verbrauchen oder auch ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Für jede eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom, zahlt Ihnen der Staat eine Vergütung.

In unserem Solarrechner hinterlegen Sie Daten zu Ihrer Dachfläche und Ihren bisherigen Energiebedarf. Auf Basis Ihrer Angaben wird eine individuelle Solaranlage, auf Wunsch auch mit Stromspeicher, geplant und ein erstes und vollkommen unverbindliches Angebot für Sie erstellt. 

Auf Wunsch werden Sie von einem unserer fachkundigen Solarberater bei Ihrer Planung begleitet. Wenn Sie sich für eine Anlage entschieden haben, prüft einer unserer von Qcells zertifizierten Installateure die Begebenheiten vor Ort und bespricht mit Ihnen alle Details rund um die Installation Ihrer Solaranlage.

Photovoltaikversicherung

Sie müssen nichts tun, private Immobilienbesitzer erhalten seit dem 01.05.2023 beim Kauf eines gebäudegebundenen Photovoltaik-Komplettsystems (Q-KIT) der Leistungsklasse bis 20 kWp von Qcells automatisch den entsprechenden Versicherungsschutz dazu.

Das Versicherungszertifikat wird Ihnen mit der Auftragsbestätigung bzw. der Anzahlungsanforderung oder der Schlussrechnung zur Verfügung gestellt.

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Abladevorganges am Errichtungsort (Baudeckung – siehe dort).

Grundsätzlich besteht für die über diesen Vertrag versicherten Photovoltaikanlagen erst mit Betriebsfertigkeit vollständiger Versicherungsschutz.

Sollte der Versicherungsnehmer jedoch schon in der Bauphase, also vor der Betriebsfertigkeit, die Gefahr für die Photovoltaikanlage oder Teile der Anlage tragen, so besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz.

Der Versicherer leistet im Rahmen der Baudeckung jedoch nur Entschädigung für Sachschäden durch

  1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  2.  Sturm oder Hagel

sowie bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl verbauter Teile und Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagerten Teilen.

Nicht versichert gelten jedoch die Interessen des Installateurs, die dieser selbst im Rahmen einer Montageversicherung absichern muss.

Grundsätzlich besteht für die über diesen Vertrag versicherten Photovoltaikanlagen erst mit Betriebsfertigkeit vollständiger Versicherungsschutz.

Sollte der Versicherungsnehmer jedoch schon in der Bauphase, also vor der Betriebsfertigkeit, die Gefahr für die Photovoltaikanlage oder Teile der Anlage tragen, so besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz.

Der Versicherer leistet im Rahmen der Baudeckung jedoch nur Entschädigung für Sachschäden durch

  1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  2.  Sturm oder Hagel

sowie bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl verbauter Teile und Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagerten Teilen.

Nicht versichert gelten jedoch die Interessen des Installateurs, die dieser selbst im Rahmen einer Montageversicherung absichern muss.

Planungsfotos für Solaranlagen

Auf den Fotos sollte die für die Fotovoltaik-Anlage vorgesehene Dachfläche auf einem Bild zu sehen sein.

Außerdem brauchen wir Fotos von dem Gelände vor dem Gebäude. Wieso? Evtl. müssen wir ein Gerüst aufbauen, um die Anlage zu montieren, hierzu benötigen wir genügend Platz.

Ein Grundriss, eine Bemaßung oder andere Bauunterlagen zur Dachfläche helfen uns bei der Angebotserstellung und beschleunigen den Prozess. Laden Sie diese gerne ebenfalls hoch.

Qcells PV Anleitung haus

Ihre Ziegel interessieren uns! Anhand der Ziegeleindeckung wählen wir das richtige Gestellsystem aus. Auf dem Foto sollte der Zustand als auch die Maße der Dachziegel gut erkennbar sein. Dies hilft uns dabei zu ermitteln, wie viel Fläche für die Belegung mit Solarmodulen effektiv zur Verfügung steht. Besonders hilfreich wäre ein Zollstock neben der Ziegel auf dem Foto. Hersteller und Ziegeltyp sind oft auf der Rückseite eingebrannt. Diese Information hilft uns ebenfalls - wenn möglich, bitte fotografieren und hochladen!

Qcells FAQ Dachbilder

Bei schrägen Dächern benötigen wir – wenn möglich – aussagekräftige Bilder der Dachbalken und der Dachdämmung, um das geeignete Gestell für Ihre Photovoltaik-Anlage auszuwählen. Dies ist insbesondere in höheren Lagen relevant! Die Bilder können die Dachbalken von innen, aber auch von der Außenseite des Hauses zeigen. Auf den Fotos hilft uns ein Zollstock (oder ein Maßband o. ä.) zwischen den Balken dabei, die Stärke der Balken sowie den Abstand zwischen den Balken einzuschätzen.

Qcells PV anleitung dachbalken

Wir müssen bewerten, ob Umbauarbeiten an Ihrer Hausverteilung notwendig sind. Die unmittelbare Umgebung des Zählerschranks - insb. Kabelzuleitungen ober- und unterhalb des Zählerschranks - sollten auf den Fotos erkennbar sein.

Bitte senden Sie uns ein Foto des gesamten Zählerschrankes bei geöffneter Tür.

Wenn möglich, legen Sie bitte einen ausgeklappten Zollstock auf den Boden unter den Zählerschrank. Fotografieren Sie möglichst die gesamte Wandseite des Zählerschranks, sodass Decke und Boden erkennbar sind.

Qcells zaehlerschrank
  • Die maximale Dateigröße ist 10 MB.
  • Anonymisieren Sie die Fotos (keine erkennbaren Personen, Autokennzeichen o. ä.)
  • Achten Sie auf ausreichende Bildqualität (insb. Helligkeit und Schärfe)

Bitte beachten Sie: Haben Sie eine unvollständige Anfrage zu einer eigenen Solaranlage bei uns gestellt, werden wir Ihre Daten aus Datenschutzgründen 90 Tage nach Ihrem letzten Kontakt löschen.

Haben Sie noch Fragen?

Lassen Sie uns gerne telefonieren

Telefonsupport Mo.-Fr. zwischen 09:00 und 19:00 Uhr

Oder schreiben Sie uns direkt eine E-Mail